1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH, 1110 Wien, Grillgasse 46a, Telefon: +43-(0)1 / 535 42 05, E-Mail: office@bis-sanierung.at, Handelsgericht Wien, FN 93626 k, gelten für alle Verträge zwischen der Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH und ihren Vertragspartnern.
2. Es besteht die Möglichkeit, die AGB auf der Homepage www.bissanierung.at einzusehen, auszudrucken und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
3. Die jeweils geltende Fassung kann jederzeit auf der Homepage abgerufen werden.
4. Diese AGB sind auf Verträge mit der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner Konsument oder Unternehmer ist.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner haben keine Geltung. Mit Unterfertigung eines Auftrages bestätigt der Vertragspartner, dass er den Inhalt der gegenständlichen AGB kennt und erteilt seine Zustimmung zu diesen.
1. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen durch B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ist entgeltlich. Das Entgelt beträgt 2% der Auftragssumme. Konsumenten werden von B.I.S. vor Erstellung des Kostenvoranschlages gesondert und ausdrücklich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen. Nach Ablauf von 4 Wochen ab Erstellung des Kostenvoranschlages wird das Entgelt in Rechnung gestellt, sofern der Vertragspartner nicht zuvor einen Auftrag zur Durchführung erteilt hat.
2. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ist für die Dauer von 4 Wochen ab Unterzeichnung des Kostenvoranschlags an diesen gebunden.
3. Die von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH erstellten Kostenvoranschläge sind bloße Schätzungen. Dies gilt auch gegenüber Konsumenten; Konsumenten werden auf den Ausschluss der Garantie eigens hingewiesen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Massenmehrungen ergeben, so ist der Vertragspartner eigens zu verständigen, sofern die Kostenerhöhungen 15% des ursprünglich vereinbarten Entgelts übersteigen.
4. Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% des veranschlagten Gesamtpreises bedürfen der unverzüglichen Verständigung des Vertragspartners durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH. Der Vertragspartner ist berechtigt, innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Verständigung vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall sind die bereits erbrachten Leistungen der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH vertragsgemäß, ansonsten angemessen zu vergüten. Tritt der Vertragspartner nicht vom Vertrag zurück, gelten die bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als akzeptiert.
5. Reine Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde.
6. Die Angebotslegung erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Richtigstellung von Irrtümern, Druck-, Schreib- und Rechenfehlern.
7. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH wird Aufträge schriftlich annehmen. Enthält eine solche Auftragsbestätigung Abweichungen gegenüber dem ursprünglichen Angebot, so wird der Inhalt der Auftragsbestätigung neuer Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH wird Konsumenten zu Beginn dieser Frist auf die gegenständliche Widerspruchsregelung ausdrücklich und gesondert hinweisen.
8. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und den AGB.
10. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
11. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH kann entsprechend qualifizierte Unternehmer als Subunternehmer mit der Erfüllung des Vertrages beauftragen.
12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH wird dabei Kostenüberschreitungen von mehr als 15% dem Vertragspartner rechtzeitig anzeigen.
13. Die Angebotspreise gelten nur, wenn die gesamte Leistung gemäß Kostenvoranschlag beauftragt wird. Wird nur ein Teil beauftragt, ist eine Preisanpassung durchzuführen. In diesem Fall wird dem Vertragspartner durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ein neuer Kostenvoranschlag ausgestellt.
1. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Entsorgung einer Verwertung zuzuführen.
2. Die Übernahme von gefährlichen Abfällen gemäß ÖNORM S2100 erfolgt ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des AWG, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Übergeber und Übernehmer.
3. Sollten für die Klassifizierung der Abfälle zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese zu Lasten des Vertragspartners der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH.
4. Abrechnungsbasis für von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH übernommene Abfälle sind ausschließlich die vom Entsorger an die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ausgestellten Wiegescheine.
5. Unaufgefordert angelieferte Abfälle werden nicht übernommen. Darüber hinaus kann die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH die Übernahme verweigern, wenn die Begleitdokumente fehlen, keine bzw. eine falsche oder unvollständige Materialdeklaration vorliegt, oder die Behältnisse für den Transport oder die Zwischenlagerung ungeeignet sind.
1. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH.
2. Ist der Vertragspartner der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH Unternehmer im Sinne des UGB, gelten Verzugszinsen von 12% p.a. als vereinbart. Der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH wird das Recht eingeräumt, auf den Zinsanspruch gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB zu optieren. Der Vertragspartner wird über die Ausübung dieses Optionsrechts zeitnah informiert. Ist der Vertragspartner in Verzug, so haftet er für sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, wobei für Eigenmahnungen gegenüber Unternehmern Kosten von € 20,00 netto verrechnet werden.
3. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig vom Rechtsgrund, auf den sich die Forderung des Vertragspartners stützt. Konsumenten im Sinne des KSchG dürfen nur mit gerichtlich festgestellten, mit von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH anerkannten, oder mit rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH aufrechnen.
4. Skontoabzüge werden dem Vertragspartner der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Ist der Vertragspartner der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH bei vereinbarter Teilzahlung mit einer Teilzahlung in Verzug, tritt Terminsverlust ein, womit das Recht des Vertragspartners auf Skontoabzug hinsichtlich aller Teilzahlungen erlischt. Dies gilt auch hinsichtlich aller künftigen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis.
5. Ist die Leistungsverrechnung nach tatsächlichem Ausmaß vereinbart worden, so werden von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH Aufmaßblätter in prüfbarer Form erstellt. Der Vertragspartner hat das Recht, bei der Aufmaßermittlung anwesend zu sein. Der Vertragspartner ist jedoch nicht berechtigt, nach Vorliegen der Rechnung eine neuerliche gemeinsame Aufmaßermittlung oder Abstimmung zu verlangen.
6. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH berechtigt, jederzeit, und zwar auch abweichend von anderen ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Vorauskassa, Barzahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Sollte sich der Vertragspartner damit nicht einverstanden erklären, ist die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH berechtigt, ohne weiteres und ohne Ansprüche des Vertragspartners vom Vertrag zurück zu treten. Im Falle des Rücktritts der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ist der Vertragspartner verpflichtet, tatsächlich entstandene Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
7. Bei Verträgen mit einem Auftragsvolumen von über € 10.000,00, sowie bei Verträgen, die Spezialanfertigungen nach Wunsch des Vertragspartners zum Gegenstand haben, sind Zahlungen, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen ausdrücklich vereinbart wurden, wie folgt zu leisten: • 30% der Auftragssumme als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung • 40% der Auftragssumme vor Ablauf der Hälfte der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist • 30% mit Vorlage der Schlussrechnung
1. Auf sämtliche Verträge mit der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts anzuwenden.
2. Hinsichtlich Vertragspartnern, welche Unternehmer im Sinne des UGB sind, wird Wien als Gerichtsstand vereinbart.
3. Angebote, Zeichnungen, Pläne, Maßbilder, Prospekte, technische Unterlagen und Beschreibungen, die von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH angefertigt werden, sind geistiges Eigentum der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH und urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung, Weitergabe oder Nutzung durch Dritte oder den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH zulässig.
4. Der Vertragspartner der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH wird sämtliche Informationen und Erkenntnisse, die er aus der Vertragserfüllung durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH gewinnt, strikt geheim halten. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, Informationen technischer, wissenschaftlicher und kaufmännischer Art nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertragsverhältnisses.
5. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH verpflichtet sich zur Geheimhaltung hinsichtlich der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ist zur Geheimhaltung der Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Vertragspartner an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Vertragserfüllung ist die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nicht Abweichendes vereinbart wurde.
6. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ist berechtigt, der Vertragspartner jedoch verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH namentlich zu erwähnen. VI. Datenschutz 1. Der Vertragspartner erklärt sich im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten (Vorname und Familienname bzw. Firma, Firmenbuchnummer, Rechnungs- und Lieferadresse, Steuernummer, (Kredit-)Kontodaten, Telefonnummer- und E-Mail-Daten) zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie für eigene Werbezwecke (Zusendung von unternehmensbezogenen Informationen und Werbezusendungen) gespeichert und verarbeitet werden. 2. Der Vertragspartner erklärt sich ferner im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) damit einverstanden, dass seine unter Punkt VI. 1. bezeichneten personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung auch an Subunternehmer der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH weitergegeben werden. 3. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung der unter Punkt VI. 1. bezeichneten unternehmensbezogenen Informationen und Werbezusendungen durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH einverstanden, und kann diese Zustimmung gegenüber der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH jederzeit widerrufen. VII. Auskunftsverlangen Der Vertragspartner räumt der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH das Recht ein, bei Bonitätsauskunfteien (bsp.: Alpenländischer Kreditorenverband, KSV 1870) eine Auskunft über den Vertragspartner einzuholen. B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH darf eine Bonitätsauskunft vor allem dann einholen, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners bestehen.
1. Steht dem Vertragspartner im Schadensfall Deckung aus einer Haftpflichtversicherung zu, verpflichtet sich der Vertragspartner der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH, sämtliche diesbezügliche Ansprüche an die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH abzutreten.
2. Der Vertragspartner verpflichtet sich einerseits zur Unterzeichnung einer Zessionsvereinbarung zu Gunsten der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH, und andererseits, die Haftpflichtversicherung von der erfolgten Zession zu verständigen.
3. Übersteigen die Forderungen der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH die zedierten Ansprüche, so bleiben darüber hinausgehende Ansprüche seitens der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH unberührt.
1. Der Umfang der Vertragsleistungen bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, bleiben Konstruktions- und Formatänderungen vorbehalten. Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Betriebskosten und dgl. sind bloße Schätzungen.
2. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht angeführt sind, sind nicht Vertragsgegenstand. Sofern Vorarbeiten notwendig sind, sind diese vom Vertragspartner der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH selbst durchzuführen. Dazu zählen insbesondere eventuell notwendige Elektro-, Wasser- und Tropfwasserinstallationen sowie Spritz-, Maurer- und Verputzarbeiten.
3. Wenn die unter Punkt VIII. 2. genannten Vorarbeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, werden dadurch verursachte Mehrkosten dem Vertragspartner gesondert verrechnet. Dies gilt unabhängig von einem etwaig vereinbarten Pauschalpreis.
4. Eine vertraglich vereinbarte Frist wird um die Dauer der vom Vertragspartner verursachten Verzögerungen entsprechend verlängert.
5. Sofern nicht anderes vereinbart wird, handelt es sich bei sämtlichen Preisangaben um Nettopreise (ohne Verpackung und ohne Nachlass). Etwaige Nebenkosten trägt der Vertragspartner der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH. Werden über den Vertragsinhalt hinausgehende Leistungen gewünscht, werden diese Sonderleistungen eigens in Rechnung gestellt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten für den Vertrag hinsichtlich der Sonderleistungen die Bestimmungen des Hauptvertrages.
6. Sofern nicht anderes vereinbart wird, sind Lieferfristen nicht als Fixtermine anzusehen. Lieferfristen, die nicht nach einem genauen Datum bestimmt sind, beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor Leistung einer allenfalls vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate. Wird der Vertragsinhalt einvernehmlich abgeändert, ist die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH zur Festsetzung eines neuen Leistungstermins berechtigt.
7. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des UGB, erfolgen Lieferung und Leistung des Vertragsinhalts auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners ab Übergabe an den Transporteur. Bei Lieferungen ohne vertraglich vereinbarten Ort der Übernahme gilt die Leistung mit der Absendung der Meldung der Abholbereitschaft als erfüllt. Der Vertragspartner hat an der Leistungserfüllung durch rechtzeitige Vorbereitungen, Übernahme und Prüfung mitzuwirken.
8. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über.
9. Der Vertragspartner hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen. Durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH wird ein Versicherungsschutz nur veranlasst, sofern dies im Einzelnen vereinbart und somit Vertragsinhalt wurde.
10. Bei Annahmeverzug ist die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH berechtigt, für die Einlagerung eine angemessene Lagergebühr pro Kalendertag in Rechnung zu stellen.
11. Terminverlegungen oder –absagen durch den Vertragspartner bis spätestens 5 Tage vor Beginn der Arbeiten durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH werden berücksichtigt. Spätere Terminverlegungen oder –absagen können nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall werden dem Vertragspartner aliquote Kosten in Rechnung gestellt.
1. Sämtliche Waren, die im Zuge des Auftrags durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH geliefert werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher mit dem Vertrag verbundenen Forderungen im Eigentum der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH. Solange das Eigentumsrecht der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH aufrecht bleibt, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung, Verarbeitung und Bearbeitung der Ware durch den Vertragsparter ohne schriftliche Zustimmung der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH unzulässig.
2. Werden von Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Ansprüche erhoben, so hat der Vertragspartner die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH unverzüglich zu verständigen.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH besteht, hat der Vertragspartner die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und auf Verlangen der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern.
4. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners ist die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH bis zur vollständigen Bezahlung der offenen und auch fälligen Forderungen nicht verpflichtet, weitere Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Vertragspartner zu erbringen.
1. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder wegen Verzugs werden – ausgenommen bei Personenschäden – ausgeschlossen, sofern die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH leicht fahrlässig gehandelt hat.
2. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des UGB, beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Ersatz von mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.
3. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich Vertragspartnern, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, ist auf 6 Monate beschränkt. Sofern es sich nicht um unbehebbare Mängel handelt, oder ein Verbesserungsversuch erfolglos bleibt, sind Gewährleistungsbehelfe der Wandlung und der Preisminderung für Verträge, die mit Unternehmern im Sinne des UGB geschlossen werden, ausgeschlossen.
4. Gewährleistungsansprüche können von Vertragspartnern, die Unternehmer im Sinne des UGB sind, nur nach erfolgter Mängelrüge erhoben werden. Mängel sind somit im Zuge einer gemeinsamen Schlussabnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung, oder durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Vertragserfüllung der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH anzuzeigen, widrigenfalls sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind. Wurden ausdrücklich Teilleistungen vereinbart, hat die Mängelrüge nach Abnahme der Teilleistung zu erfolgen.
5. Es wird keine Gewähr geleistet für Verschleißteile, gebrauchsbedingte gewöhnliche Abnutzung sowie für Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Benützung des Vertragspartners zurückzuführen sind.
6. Es wird keine Gewähr geleistet, nachdem die gelieferte Ware durch den Vertragspartner oder durch Dritte bearbeitet, repariert, oder verändert worden ist. Gleiches gilt, wenn Teile von fremder Herkunft verbaut werden.
7. Ansprüche aufgrund von Verkürzung über die Hälfte sind für Unternehmer im Sinne des UGB ausgeschlossen.
8. Werden Vorkehrungen, insbesondere Abdeckungen ganz oder teilweise durch den Vertragspartner oder unbefugte Dritte entfernt oder unbrauchbar gemacht, haftet die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH nicht für dadurch entstandene Schäden. Dies gilt auch für unerlaubte Manipulationen an Geräten oder Aufbauten.
9. Durch die Aufstellung von Thermohygrographen können die Raumklimaverhältnisse abgelesen werden. Liegt die relative Luftfeuchtigkeit unter 40%, muss der Kunde für eine ausreichende Belüftung des Raumes sorgen. Bei Estrichsanierungen leistet die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH nur für die vollständige Austrocknung der Trittschalldämmung Gewähr.
10. Für Risse bzw. Verformung am Gebäude (Holzböden, Holzfenster und – türen, Fliesenbeläge, Estriche, PVC-Beläge usw.) und Inventar (nicht transportable Einbauten bzw. Verbauten) nach und während der Trocknungsarbeiten übernimmt die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH keine Haftung, wenn diese durch leichtes Verschulden der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH entstehen. Entstehen im Zuge der Austrocknungsmaßnahmen im Estrich Risse bzw. Verbreiterungen von Rissen, werden diese von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH nur dann saniert, wenn hierzu ein gesonderter kostenpflichtiger Auftrag erteilt wird.
11. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ist berechtigt, bei vom Vertragspartner verschuldeter Beschädigung oder Zerstörung eines Gerätes oder einer Maschine den Zeitwertschaden, sowie, sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt, den entgangenen Gewinn durch die Beschädigung des Gerätes zu verrechnen.
12. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH Baupläne bzw. Leitungspläne zur Verfügung gestellt werden, um Schäden an Decken, etwa durch das Anbohren von Leitungen oder Rohren, zu vermeiden. Für den Fall, dass dem Vertragspartner keinerlei derartige Leitungs- bzw. Installationspläne vorliegen, übernimmt die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH keine Haftung für Schäden, die aus der Unkenntnis der Lage von Rohren oder Leitungen entstehen.
1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund und nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
2. Bei Verzug der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH mit der Vertragserfüllung ist ein Rücktritt des Vertragspartners erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich. Vertragspartner im Sinne des UGB haben sich dazu eines eingeschriebenen Briefes zu bedienen, für Vertragspartner nach dem KSchG genügt hierfür die Schriftform.
3. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH kann Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen und bei Nichtgewährung dieser Abhilfen vom Vertrag vor Lieferung zurücktreten, sofern der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, die berechtigte Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit aufkommen lassen, oder sonst die Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen.
4. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer Teilleistung oder mit der vereinbarten Mitwirkung an der Vertragserfüllung, durch welchen es zum Unterbleiben oder der erheblichen Behinderung der Erfüllung des Vertrages durch B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH kommt, ist die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
1. Mietgeräte sind nicht explosionsgeschützt, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Der Mieter hat die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
2. Die vereinbarten Mietpreise sind Tagespreise exkl. 20% USt pro Gerät. Die Miete wird in monatlichen Teilrechnungen verrechnet, bei kürzerer Dauer am Ende des Mietverhältnisses. Sofern die Zahlung einer Kaution vereinbart wurde, kann diese auf das Mietentgelt verrechnet werden.
3. Der Mieter trägt die Kosten der Zustellung und Abholung zum und vom Aufstellungsort, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Die Mietgeräte werden von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH fachgerecht montiert und demontiert, sofern nichts anderes vereinbart wird. Diese Montagekosten sind im Mietpreis nicht enthalten und werden dem Mieter gesondert gemäß vereinbartem Preis verrechnet. Am Aufstellungsort bereits vorhandene Hilfskräfte und –mittel für die Aufstellung und den Abbau können hierzu auch vom Mieter bereitgestellt werden.
5. Sofern zur wirksamen Entfeuchtung eine Überwachung des Entfeuchtungsvorganges durch die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH vereinbart wurde, werden die Kosten dem Mieter gemäß vereinbartem Preis nach dem Aufwand verrechnet. Bei selbständiger Überwachung durch den Mieter hat dieser für den ununterbrochenen Betrieb der Geräte zu sorgen. Zum ununterbrochenen Betrieb zählen etwa die ständige Stromversorgung oder die Entleerung der Kondensbehälter.
6. Der Mieter ist verpflichtet, für den Dauerbetrieb der Geräte zu sorgen.
7. Für die Entfeuchtung benötigte Betriebsmittel und Vorrichtungen, wie etwa Strom, Stromanschlüsse, Wasserabläufe etc., sind vom Mieter bereitzustellen.
1. Die Mietgeräte werden in gutem und gebrauchsfähigem Zustand vermietet. Bei Übernahme ist die Betriebsbereitschaft jedes Geräts durch den Mieter zu prüfen. Festgestellte Mängel sind der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH sofort bekannt zu geben und auf dem Mietschein zu vermerken.
2. Der Mieter hat die Geräte sorgsam nach Gebrauchsanweisung zu behandeln und zu warten.
3. Reparaturen dürfen nur von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH durchgeführt werden, sofern diese einer Fremdreparatur nicht schriftlich zustimmt. Die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH verpflichtet sich, notwendige Reparaturen möglichst rasch durchzuführen. Ist eine Reparatur auf Ursachen zurückzuführen, die nicht von der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH zu vertreten sind, erfolgen die Reparaturen auf Kosten des Mieters.
1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übernahme der Geräte und endet mit der Rückgabe. Sofern eine bestimmte Dauer des Mietverhältnisses vereinbart wurde, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist.
2. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Rückgabetermins verrechnet die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH ein Benützungsentgelt in Höhe des Mietzinses zuzüglich eines Überschreitungszuschlags laut Preisliste bis zur tatsächlichen Rückgabe.
3. Unbefristete Mietverhältnisse können von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden und enden am darauffolgenden Werktag.
4. Befristete Mietverhältnisse können nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Sofern die Auflösung durch den Mieter verschuldet wurde, hat die B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH Anspruch auf das gesamte bis zum vereinbarten Endtermin anfallende Mietentgelt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: a) wenn der B.I.S. Bau- u. Industrieanlagensanierung GmbH Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters bekannt werden, die berechtigte Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit aufkommen lassen oder sonst die Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen; b) unsachgemäßer Gebrauch der Mietgegenstände durch den Mieter.
5. Die Mietgeräte müssen in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand zurückgestellt werden, widrigenfalls dem Mieter Reinigungs- und Reparaturkosten verrechnet werden.
6. Für verlorene oder zerstörte Mietgegenstände (inkl. Zubehör) haftet der Mieter, insoweit die Zerstörung auf sein Verschulden zurückzuführen ist. XVI. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu treffen.